23

§ 23 LVwG

Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

1

Den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

2

Dies gilt nicht für Aufgaben, die in den Handlungsformen des privaten Rechts durchgeführt werden.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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