Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Ablauf der Amtszeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
Ausscheiden aus der Dienststelle,
Verlust der Wählbarkeit,
gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1,
gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist.
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.