Ein besonderer Betrag kann auf Antrag für Zwecke des § 18 Absatz 1 festgesetzt werden, wenn und soweit
dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben oder zur Sicherstellung der stationären Versorgung auf Grund krankenhausplanerischer Vorgaben unabweisbar ist und
eine Vorfinanzierung unzumutbar wäre.
Die Festsetzung ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in Fällen erheblicher Schadensereignisse vorrangige Leistungsansprüche des Krankenhauses gegenüber Dritten bestehen.
Die zuständige Behörde soll in diesen Fällen den gewährten besonderen Betrag in der Höhe zurückfordern, in der das Krankenhaus solche Ansprüche realisieren kann.
Eine Festsetzung ist ausgeschlossen, soweit der Krankenhausträger die ihm bislang zur Verfügung gestellten Pauschalmittel gemäß § 18 Absatz 1 unter Missachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verbraucht hat.
Für die Beschaffung von Medizinprodukten gilt Absatz 1 nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten nicht durch Einnahmen aus anteiligen Abschreibungsbeträgen aus den Gebühren der das Medizinprodukt nutzenden liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte für gesondert berechenbare stationäre und ambulante Leistungen gedeckt werden können.
§ 23: neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302), in Kraft getreten am 1. April 2015; geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 212, ber. S. 300), in Kraft getreten am 22. Februar 2025.