Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellt das für Gesundheit zuständige Ministerium auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungs- sowie Ausbildungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf.
Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und -plätze je Gesundheitsfachberuf aus.
Die Krankenhausplanung erfolgt bei Bedarf unterjährig und ist im Krankenhausplan in angemessenen Zeiträumen fortzuschreiben.
Der Krankenhausplan besteht insbesondere aus:
den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7,
den Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser,
den Zuweisungen von Fachabteilungen oder Leistungsgruppen,
den Ausweisungen von Zentren und Schwerpunkten,
der Ausweisung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2,
den Ausweisungen von Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf,
der Ausweisung des Universitätsklinikums des Saarlandes zur Gewährleistung und Förderung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre,
den Bestimmungen von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gemäß § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
den Auswahlkriterien gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3,
den landesrechtlichen Qualitätsvorgaben gemäß § 22 Absatz 3a.
Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.
Die Krankenhausplanungsbehörde erörtert mit den Selbstverwaltungspartnern nach § 26 in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Vorgaben.
Die Kostenträger bestimmen für das betreffende Krankenhaus die Personen, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnehmen werden.
Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben.
Die Kostenträger erklären in einer abgestimmten Stellungnahme gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten Vorgaben erteilt wird.
Die Krankenhausplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf eines Krankenhausplans und stellt diesen in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor.
Der Entwurf des Krankenhausplans sowie dessen Fortschreibungen werden in der Saarländischen Krankenhauskonferenz beraten.
Nach der Herstellung des Benehmens mit dem für Finanzen zuständige Ministerium wird der Krankenhausplan von der Landesregierung beschlossen.
Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.
Bei unterjährigen Veränderungen, die aufgrund der Regelungen des § 6a Absätze 2, 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Krankenhausplanungsbehörde umgesetzt werden müssen, finden die Absätze 3 und 7 entsprechende Anwendung.
Neben den Kostenträgern sind die Saarländische Krankenhausgesellschaft, die Ärztekammer des Saarlandes sowie die Kassenärztliche Vereinigung Saarland einzubeziehen.
Die Absätze 1, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.
Die Saarländische Krankenhauskonferenz und das Gemeinsame Landesgremium sind über die Veränderungen zu informieren.