23

§ 23 JAPO M-V

Bekanntgabe, Zeugniserteilung

(1)
1

Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet.

2

Der Prüfling kann auf die Begründung der Bewertung der Einzelleistungen verzichten.

(2)

Über das Bestehen der Pflichtfachprüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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