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§ 23 JAG NRW

Begründung; Einsichtnahme

(1)
1

Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

2

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.

(2)
1

Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten.

2

Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes.

3

Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.

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JAG NRW

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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