23

§ 23 HochSchG

Studienberatung und -orientierung, Förderung des Studienerfolgs

1

Die Hochschule informiert Studierende, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studieninteressierte über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und wirkt durch geeignete Maßnahmen an deren Studienorientierung mit.

2

Während des gesamten Studiums unterstützt und fördert sie die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung durch das Angebot einer studienbegleitenden allgemeinen und fachlichen Beratung bei der Erreichung ihrer Studienziele; dabei sind der individuelle Studienverlauf und die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Studierenden zu berücksichtigen.

3

Jede und jeder Studierende hat einen Anspruch auf diese Beratung.

4

In besonders begründeten Fällen kann die Hochschule für einzelne Studiengänge in der Prüfungsordnung eine Studienberatung verpflichtend vorsehen.

5

Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen, den Akteurinnen und Akteuren der Berufs- und Studienorientierung und dem zuständigen Studierendenwerk zusammenwirken.

6

Sie schafft Einrichtungen, die sich der zentralen, insbesondere der fachübergreifenden Studienberatung annehmen.

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