23

§ 23 HinSchG

Weitere externe Meldestellen

(1)

Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.

(2)

Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.

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HinSchG

Hinweisgeberschutzgesetz

DE Bund
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