23

§ 23 GmbHG

Versteigerung des Geschäftsanteils

1

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen.

2

Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen.

3

Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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