23

§ 23 AbstG

Anforderung von Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen

(1)

Auf Anforderung erhält die Trägerin des Volksbegehrens die amtlichen Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen in angemessener Zahl vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin.

(2)
1

Jede stimmberechtigte Person kann beim Bezirksamt den amtlichen Unterschriftsbogen anfordern.

2

Eine elektronische Abrufmöglichkeit ist zu gewährleisten.

(3)
1

Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten.

2

Die Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin leitet bei ihr eingegangene Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern zu gleichen Teilen zu.

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AbstG

Abstimmungsgesetz

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