Auf Anforderung erhält die Trägerin des Volksbegehrens die amtlichen Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen in angemessener Zahl vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin.
Jede stimmberechtigte Person kann beim Bezirksamt den amtlichen Unterschriftsbogen anfordern.
Eine elektronische Abrufmöglichkeit ist zu gewährleisten.
Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten.
Die Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin leitet bei ihr eingegangene Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern zu gleichen Teilen zu.