23

§ 23 GO

Treuepflicht

1

Ehrenbeamtinnen und -beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde.

2

Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

3

Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt.

4

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Gemeindevertretung fest; sie kann diese Befugnis übertragen.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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