Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
die öffentlichen Stellen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 bis 5,
die Ausgestaltung und Nutzung von Serviceportal. NRW nach § 5a Absatz 1 insbesondere hinsichtlich
Betrieb und Pflege sowie
Verarbeitung personenbezogener Daten,
die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs sowie Ausgestaltung und Nutzung von E-Rechnungsportal NRW nach § 7a insbesondere hinsichtlich
der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
Betrieb und Pflege von E-Rechnungsportal NRW sowie Verarbeitung personenbezogener Daten im E-Rechnungsportal NRW,
die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 16 und 16a insbesondere hinsichtlich
der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 16a Absatz 9,
die Ausgestaltung und Nutzung des Portals „Beteiligung NRW“ nach § 18 Absatz 3 insbesondere hinsichtlich
Betrieb und Pflege sowie
Verarbeitung personenbezogener Daten,
die Ausgestaltung der Umsetzung von IT-Standards für den Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung nach § 20 insbesondere hinsichtlich
der zu verwendenden Datenmodelle und
der Anforderungen an die Übermittlung und
die Durchführung von informationstechnischen Aufgaben nach § 24
näher zu bestimmen.
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für
den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1,
(weggefallen)
die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach § 4 Absatz 3,
den Einsatz von elektronischen Bezahlverfahren gemäß § 7,
die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führung elektronischer Akten nach § 9 Absatz 2,
die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 12,
die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung nach § 22 Absatz 2 und
die Informationssicherheit.
§ 23: Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025.