23

Art. 23 BayBG

Altersgrenze für die Berufung

(1)
1

In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat.

2

Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

(2)

Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

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BayBG

Bayerisches Beamtengesetz

BY Bayern
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