23

§ 23 BBiG

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1)
1

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.

2

Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.

(2)

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

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BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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