23

§ 23 BauGB-AV

Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1)
1

Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten auf Antrag als Entschädigung:

1.

Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Abs. 4,

2.

Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall nach Abs. 5.

2

Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten keine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall, wenn ihnen zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Gutachterausschuss Dienstbefreiung oder Arbeitsbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung oder Fortzahlung des Entgelts gewährt wird.

(2)

Entschädigungspflichtig ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.

(3)
1

Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.

2

Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses entfallen, anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(4)

Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), in der jeweils geltenden Fassung wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt.

(5)
1

Den Mitgliedern des Gutachterausschusses wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von 37,50 Euro bis 75 Euro je Stunde gewährt.

2

Die Städte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 können vom Entschädigungsrahmen nach Satz 1 abweichen, indem sie für besondere Fälle einen höheren Höchstbetrag je Stunde festlegen.

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