23

§ 23 AGBauGB

Kostenerstattung

1

An die Stelle der Satzung nach § 135 c des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.

2

Auf die Kostenerstattung sind die Verfahrensvorschriften des Dritten Abschnitts des Erschließungsbeitragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

3

Der Kostenerstattungsbetrag wird von den Bezirken erhoben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGBauGB

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs

BE Berlin
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