22c

§ 22c DDG

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen

(1)

Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde

1.

nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,

2.

nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und

3.

für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.

(2)
1

Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen.

2

Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

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