Es ist verboten,
wildlebende Wölfe zu füttern oder
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
Sprengstoff oder
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.