22c

§ 22c BJagdG

Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

(1)
1

Es ist verboten,

1.

wildlebende Wölfe zu füttern oder

2.

kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

2

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2)

Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

1.

elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

2.

Sprengstoff oder

3.

Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.

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BJagdG

Bundesjagdgesetz

DE Bund
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