22a

§ 22a PolG NRW

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Fn 22)

(1)

Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist.

(2)
1

Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren.

2

Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken.

3

Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

4

Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

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