Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist.
Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren.
Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken.
Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
§ 22a, § 22b, § 24a, § 33a, § 33b, § 33c eingefügt und § 68 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; § 33b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; § 68 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394), in Kraft getreten am 29. Dezember 2023.