22a

§ 22a LBG LSA

Besondere Qualifizierung

Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 2, die oder der die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht erworben hat, folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

eine mindestens dreijährige Verwendung auf einem Dienstposten, der mindestens mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet ist,

2.

eine Bewertung mit mindestens der zweitbesten Note im Gesamturteil der letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 und

3.

nachgewiesene Teilnahme an Führungskräftefortbildungen, die einen Umfang von mindestens 128 Stunden umfassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG LSA

Landesbeamtengesetz

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.