2290

§ 2290 BGB

Aufhebung durch Vertrag

(1)
1

Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.

2

Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2)

Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3)

Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.