226

§ 226 StPO

Ununterbrochene Gegenwart

(1)

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2)
1

Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen.

2

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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