224

§ 224 SGB 5

Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

(1)
1

Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.

2

Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

3

Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

(2)

Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

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SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

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