224

§ 224 SGB IX

Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

(1)
1

Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden.

2

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

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SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

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