223

§ 223 SGB 7

Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

(1)
1

Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor.

2

Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.

(2)
1

Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um.

2

Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

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