2216

§ 2216 BGB

Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

(1)

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2)
1

Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen.

2

Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde.

3

Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

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