221

§ 221 InsO

Gestaltender Teil

1

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.

2

Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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