221

§ 221 BewG

Hauptfeststellung

(1)

Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2)

Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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