2205

§ 2205 BGB

Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

1

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten.

2

Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

3

Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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