22

§ 22 WpPG

Elektronische Einreichung, Aufbewahrung

(1)
1

Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung sowie Nachträge sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.

2

Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129.

(2)
1

Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt.

2

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31.

3

Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde.

4

Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31.

5

Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde.

(3)

Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach 15 Verordnung 2023/2631</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2631</gco-l-u> erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.

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