22

§ 22 WpPG

Elektronische Einreichung, Aufbewahrung

(1)
1

Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.

2

Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen.

(2)

Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.

(3)
1

Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt.

2

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31.

3

Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde.

4

Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.

(4)

Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach 15 Verordnung 2023/2631</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2631</gco-l-u> erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.

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