22

§ 22 VwVfG

Beginn des Verfahrens

1

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt.

2

Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

DE Bund
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