22

§ 22 VwKostG SH

Rechtsbehelf

(1)

Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2)

Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

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VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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