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§ 22 VO VwVG NRW

Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern

Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte der Justiz ausgeführt werden (§ 11 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 24 nicht.

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VO VwVG NRW

Ausführungsverordnung VwVG

NW Nordrhein-Westfalen
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