Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, werden in öffentlicher Sitzung verlesen; § 10 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.
Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke den Ausschußmitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie der Landesregierung zugeleitet und dem Betroffenen zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf die Verlesung verzichtet.
Der wesentliche Inhalt der Protokolle und Schriftstücke ist jedoch in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben; Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.