22

§ 22 SpkG

Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder

1

Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet.

2

Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

3

Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

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SpkG

Sparkassengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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