22

§ 22 SchulG

(1)

Die Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).

(2)
1

Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden.

2

Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

(3)

Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften der Teile 1 und 7 dieses Gesetzes sowie der Teile 2 bis 6, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für die Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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