Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, und die Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen.
Das Saarland ist grundsätzlich ein Versorgungsgebiet.
Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen regionalen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete oder Leistungsgruppen mehrere kleinteiligere Versorgungsgebiete ausweisen.
Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen abdeckt.
Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung verbessern werden.
Der Krankenhausplan kann für einzelne Fachgebiete oder Leistungsgruppen weitere Kriterien vorsehen, die bei der Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten Krankenhäusern im Rahmen des pflichtgemäßen Auswahlermessens besonders berücksichtigt werden sollen
Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung soll der Krankenhausplan für bestimmte medizinische Indikationen, insbesondere chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und für einzelne Bereiche der Notfallversorgung Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrages festlegen.
Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umsetzung dieser Anforderungen besondere Aufgaben und Leistungen zugeordnet werden.
Die Bildung von Verbünden verschiedener Krankenhausträger und der Zusammenschluss von Krankenhausträgern sind nach Maßgabe des Haushalts zu fördern.
Hierbei soll auch auf eine leistungssektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden.
Sofern es um die Beteiligung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte geht, ist die Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erforderlich.
Zur Sicherung der Qualität in den saarländischen Krankenhäusern und zur Beschreibung und Zuordnung besonderer Aufgaben und Leistungen kann das für Gesundheit zuständige Ministerium (Krankenhausplanungsbehörde) auf wissenschaftlicher Grundlage landeseigene Qualitäts- und Strukturanforderungen durch Rechtsverordnung festlegen.
Die Krankenhausplanungsbehörde kann insbesondere Regelungen zu Zertifizierungsverpflichtungen der Krankenhäuser für alle Aufgaben treffen.
Werden die Zertifizierungen oder die sonstigen Anforderungen nach Satz 1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen, so kann der entsprechende Versorgungsauftrag entzogen werden.
Die Vorgaben sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung.
Die Selbstverwaltungspartner nach § 26 können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weitergehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbaren.
Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere:
die Planungsziele
den Planungszeitraum
eine Bedarfsanalyse
die Bestimmung von Leistungen nach § 136b Absatz 5a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie
Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode
Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn sie
unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen und
eine von ihnen angebotene planbare Leistung jeweils nur an einer Betriebsstätte erbringen, soweit nicht die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Leistungserbringung an mehr als einer Betriebsstätte erforderlich macht.
Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen.
Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.
Die Landesregierung hat dem Landtag auf Anforderung einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.