22

§ 22 SPersVG

Bestellung des Wahlvorstands

1

Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle.

2

Sie oder er bestellt ihn auch auf Antrag von drei Wahlberechtigten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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