Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle.
Sie oder er bestellt ihn auch auf Antrag von drei Wahlberechtigten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.