22

§ 22 PolDVG

Datenverarbeitung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

(1)
1

Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

2

Die Maßnahme darf sich nur gegen den für die Gefahr Verantwortlichen richten und nur in dessen Wohnungen durchgeführt werden.

3

In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.

der für die Gefahr Verantwortliche sich dort aufhält und

2.

die Maßnahme in Wohnungen des für die Gefahr Verantwortlichen allein nicht zur Abwehr der Gefahr führen wird.

4

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2)

Datenerhebungen sind unzulässig, wenn in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.

(3)
1

Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung.

2

Die Anordnung ergeht schriftlich.

3

Sie muss insbesondere Namen und Anschrift der betroffenen Person, gegen die sie sich richtet, enthalten und die Wohnung, in oder aus der die Daten erhoben werden sollen, bezeichnen.

4

In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen.

5

Sie ist höchstens auf vier Wochen zu befristen.

6

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

7

Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden.

8

Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.

9

Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; in diesem Fall sind Bild- und Tonaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, sofern die Aufzeichnungen nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

10

Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.

11

Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.

12

Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

13

Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.

(4)
1

Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.

2

Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind das Abhören und die Beobachtung unverzüglich zu unterbrechen.

3

Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden.

4

Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 2 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(5)
1

Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten Aufzeichnungen, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen.

2

Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung.

3

Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.

4

Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an.

5

Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden.

6

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.

7

Eine richterliche Bestätigung nach Satz 2 ist unverzüglich einzuholen.

(6)

Stellt sich nach Auswertung der Daten heraus, dass diese einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden.

(7)

Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Abschluss der Maßnahme darüber zu benachrichtigen.

(8)
1

Sind die nach Absatz 1 erlangten Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen.

2

Die Löschung ist zu protokollieren.

3

Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 7 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 von Bedeutung sein können.

4

In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden.

5

Im Fall der Unterrichtung der betroffenen Person sind die Daten zu löschen, wenn diese nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

6

Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 21 Absatz 3 Sätze 9 bis 11 gilt entsprechend.

(9)
1

Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet werden.

2

Der Einsatz darf nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes oder die Vertretung im Amt oder die Polizeiführerin oder den Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden.

3

Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

4

Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung benötigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PolDVG

Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.