In Anlage 1ist bestimmt,
welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und
welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c).