22

§ 22 MedienG LSA

Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk

(1)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen.

2

Die §§ 3 bis 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, die §§ 12 bis 18, 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 eine andere Regelung getroffen ist.

(2)
1

Die Zulassung wird für die Dauer von drei Jahren nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt.

2

Die Zulassung kann um jeweils bis zu zehn Jahren verlängert werden.

(3)

Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.

(4)

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks festlegen, dass die ihm zur Verbreitung seines Programms zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle im Hörfunk genutzt werden können.

(5)
1

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Satzung die Voraussetzungen und den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nicht kommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes festzulegen.

2

Die finanzielle Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Verbreitung des Programms, beschränkt; eine angemessene Eigenfinanzierung der Veranstalter ist anzustreben.

3

Die Voraussetzungen für die Förderung sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch die Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks für die Erteilung der Zulassung sowie im Falle deren Verlängerung alle zwei Jahre nachzuweisen.

4

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist von der Erteilung der Zulassung abzusehen oder diese zu widerrufen.

(6)
1

Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht beeinträchtigt werden.

2

Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks bedürfen vor Abschluss von Verträgen mit Sendernetzbetreibern im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 6 der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

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