Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt.
Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen.
Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu.
Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt.
Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Anstalt an.
Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen.
Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist.
Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt.
Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein.
An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt.
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen:
Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,
programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,
Schließung von Versorgungslücken,
Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,
Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht.
Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt.
Die Träger der Bürgermedien nach dem VI. Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen.
Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden.
Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden.
Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen.
Eine Entschädigung findet nicht statt.
Die für Schleswig-Holstein genutzten Übertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht nach Absatz 1 neu zugeordnet und nicht nach § 27 neu ausgeschrieben.
Die Anstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungsgebiet vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der jeweiligen Zulassung erforderlich ist.
Vor der Vergabe nach Satz 2 sind der Übertragungskapazitäten zurückgebende Veranstalter und diejenigen Veranstalter, an die eine Vergabe verfügbar gewordener Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung gemäß ihrer Zulassung in Betracht kommt anzuhören.
Die Bestimmung des § 25 bleibt unberührt.