22

§ 22 MStV

Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele

(1)
1

Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.

2

In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

3

Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)

Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 10 entsprechend.

(3)

Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MStV

Medienstaatsvertrag

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.