Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regional und lokal ausgerichtete Programme jeweils getrennt zu bewerten.
Jeder Veranstalter eines regional oder lokal ausgerichteten Vollprogramms oder eines entsprechend ausgerichteten in besonderer Weise meinungsbildenden Spartenprogramms soll gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt.
Die Medienanstalt RLP wacht darüber, dass die Programme nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgewogen sind.
Stellt die Medienanstalt RLP wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Rundfunkveranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen, wie etwa die Errichtung eines Programmbeirates oder die Einführung eines Redaktionsstatutes, zu treffen.
Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die Medienanstalt RLP fest, dass ein Rundfunkveranstalter ihrer Aufforderung, dieses Gesetz oder die Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist einzuhalten, nicht nachgekommen ist, so schränkt sie die Zulassung ein oder entzieht sie.
Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 MStV zuzurechnenden bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden.
Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewährleistet ist.
Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen.
Auf Antrag sind Verlängerungen zulässig.
Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Medienanstalt RLP das Fensterprogramm erneut aus.
Regionalfensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen.
Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1, 2 und 7 gelten mindestens für die Dauer der für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung.
Die Medienanstalt RLP kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen.
Die Medienanstalt RLP stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen.
Im Falle einer Ausschreibung erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen; § 30 gilt entsprechend.