22

§ 22 LJVollzG

Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen

(1)
1

Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht.

2

Anstalten und Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(2)
1

Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

2

Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug.

(3)

Genügen die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

(4)
1

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in geeigneten Fällen der Vollzug mit Zustimmung der Strafgefangenen oder der Jugendstrafgefangenen in freien Formen durchgeführt werden.

2

Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)

Die Untersuchungsgefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJVollzG

Landesjustizvollzugsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.