22

§ 22 LHG M-V

Gasthörerinnen und Gasthörer

(1)

Sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, können zu Lehrveranstaltungen Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden, auch wenn sie einen Schulabschluss nach § 18 nicht nachweisen können.

(2)
1

Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Schülerinnen und Schülern, die nach einer einvernehmlichen Entscheidung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden.

2

Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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