22

§ 22 LBKG

Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

(1)

Die kommunalen Aufgabenträger ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Brände und andere Gefahren.

(2)

Die Landkreise stellen die für den Katastrophenschutz bereitgestellten Einrichtungen und Einheiten erforderlichenfalls ihren Verbandsgemeinden und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe unentgeltlich zur Verfügung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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