22

§ 22 KrWG

Beauftragung Dritter

1

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.

2

Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

3

Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.