22

§ 22 JAPrO

Freiversuch

(1)
1

Nimmt ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen, wenn die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht wurden (Freiversuch).

2

Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.

(2)
1

Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

1.

Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis und eine Beurlaubung bestanden; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie Angaben zu Art, Schwere und Dauer der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Studierfähigkeit enthält; ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus;

2.
3.

bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Prüfling

a)

an einer ausländischen Universität eingeschrieben war,

b)

in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,

c)

je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und

d)

an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;

dies gilt nicht für Semester, in denen der Prüfling eine Leistung erbringt, die er sich nach § 31 Absatz 2 anerkennen lässt;

4.

ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt und sich vom Stoff der Pflichtfach- und Schwerpunktbereichsausbildung unterscheidet;

5.

ein Semester für die Teilnahme an einer von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer betreuten internationalen, fremdsprachigen Verfahrenssimulation, die von einer Hochschule oder einer sonstigen vergleichbaren Organisation durchgeführt wird, wenn die Teilnahme den Prüfling zeitlich so in Anspruch genommen hat, dass er seinem Studium nicht mehr in angemessenem Umfang nachkommen konnte; über die Art des Wettbewerbs und die hierfür von dem Prüfling aufgewendete Zeit ist ein von der Universität ausgestellter Nachweis beizubringen;

6.

bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule während mindestens eines Jahres;

7.

bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind; die Schwerbehinderteneigenschaft ist durch den Ausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX, Art und Umfang der Behinderung sowie die dadurch verursachte Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein unverzüglich einzuholendes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält; ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.

2

Mit Ausnahme der Zeiten nach Nummer 1 und 2 können insgesamt nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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