22

§ 22 JAG

(1)

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält einen Bescheid, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält.

(2)

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAG

Juristenausbildungsgesetz

HE Hessen
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